LSG Hamburg - Beschluss vom 30.07.2007
L 5 B 263/07 ER AS
Normen:
SGB II § 43 S. 1 § 43 S. 3 § 65e S. 1 § 65e S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1281/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Aufrechnung mit Ansprüchen des Sozialhilfeträgers, Übergangsregelung

LSG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen L 5 B 263/07 ER AS

DRsp Nr. 2007/20160

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Aufrechnung mit Ansprüchen des Sozialhilfeträgers, Übergangsregelung

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 65e S. 2 SGB II endet die Berechtigung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Aufrechnung bzw. Verrechnung in dem Zeitpunkt, in dem der hilfebedürftige Schuldner insgesamt zwei Jahre lang Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Bei einem ununterbrochenen Bezug von Grundsicherungsleistungen seit Inkrafttreten des Gesetzes konnte daher letztmalig im Dezember 2006 aufgerechnet werden.

Normenkette:

SGB II § 43 S. 1 § 43 S. 3 § 65e S. 1 § 65e S. 2 ;

Gründe:

Die am 22. Juni 2007 durch die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom selben Tag eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 4. Juni 2007 gegen den Aufrechnungsbescheid vom 23. Mai 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Juni 2007 angeordnet.