LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2015
L 7 AS 4641/12
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 2 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 und S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 351
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4514/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen nach der Berücksichtigung einer Rentennachzahlung als Einkommen; Zuflusszeitpunkt ist Eintritt der wesentlichen Änderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 4641/12

DRsp Nr. 2015/3645

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen nach der Berücksichtigung einer Rentennachzahlung als Einkommen; Zuflusszeitpunkt ist Eintritt der wesentlichen Änderung

Auch eine Rentenzahlung ist gem. § 11 Abs. 2 SGB II erst ab Beginn des Monats, in welchem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit erst im Monat des Zuflusses eingetreten.

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. September 2012 abgeändert.

Die Bescheide des Beklagten vom 13. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben, soweit darin für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgehoben und die Erstattung festgesetzt worden ist.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 6/7 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 2 Abs. 2 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 und S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch () im Zeitraum von Juni bis Dezember 2010 streitig.