Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. September 2012 abgeändert.
Die Bescheide des Beklagten vom 13. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben, soweit darin für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgehoben und die Erstattung festgesetzt worden ist.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 6/7 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch () im Zeitraum von Juni bis Dezember 2010 streitig.
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