Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine angemessene Vergütung dafür, dass er vom 25. April 2005 bis zum 18. Mai 2005 im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig geworden ist.
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