LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.08.2009
L 13 AS 419/07
Normen:
SGB II § 16 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AS 952/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aufhebung eines Verwaltungsaktes zur Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen L 13 AS 419/07

DRsp Nr. 2009/20298

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aufhebung eines Verwaltungsaktes zur Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne von § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II begründet ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Ist ein Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig und ist er nicht bestandskräftig geworden, ist die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches zu vollziehen. Gleiches gilt, wenn der Heranziehungsbescheid aufgehoben wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine angemessene Vergütung dafür, dass er vom 25. April 2005 bis zum 18. Mai 2005 im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig geworden ist.