LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.04.2011
L 6 AS 45/10
Normen:
SGB X § 2 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 20 Abs. 3 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 36 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 958
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 323/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aufhebung der Leistungsbewilligung nach Umzug; Wechsel des Grundsicherungsträgers; Höhe der Rückforderung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 45/10

DRsp Nr. 2011/16633

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aufhebung der Leistungsbewilligung nach Umzug; Wechsel des Grundsicherungsträgers; Höhe der Rückforderung

1. § 36 SGB II regelt allein die Zuständigkeit der verschiedenen Grundsicherungsträger untereinander, er ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung. 2. § 2 Abs. 3 SGB X enthält eine allgemeine Regelung für den Fall des Wechsels des zuständigen Sozialleistungsträgers. Die Vorschrift soll die bei einem Zuständigkeitswechsel typischerweise eintretende Unterbrechung der Leistungsgewährung verhindern. Die Bestimmung enthält eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gegenüber dem nach § 36 S. 2 SGB II örtlich nicht mehr zuständigen Leistungsträger. 3. Der Anspruch gegenüber dem neuen Leistungsträger beschränkt sich auf den Umfang, in dem die Leistungsgewährung rechtmäßig ist und die bisher zuständige Behörde mit Rechtsgrund leistet.