LSG Hessen - Beschluss vom 14.07.2011
L 7 AS 107/11 B ER
Normen:
AEUV Art. 18; AEUV Art. 20; AufenthG (2004) § 39; EGV 883/2004; FreizügG/EU (2004) § 2; FreizügG/EU (2004) § 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 8 Abs. 2; SGB III § 284 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2012, 157
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 30/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses für ausländische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche für Unionsbürger

LSG Hessen, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 107/11 B ER

DRsp Nr. 2011/14378

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses für ausländische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche für Unionsbürger

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sind von Leistungen nach dem SGB II Ausländer ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Dieser Leistungsausschluss greift nicht, wenn sich der Ausländer auf das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FreizügG/EU berufen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2011 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, längstens bis zum 31. August 2011, den Antragstellern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ab dem 24. November 2010 zu zahlen.

2. Der Antragsgegner hat den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 24. November 2010 bis 31. Juli 2011 in Höhe eines Vorschusses von mindestens 4.800,00 EUR bis zum 28. Juli 2011 an die Antragsteller auszuzahlen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten beider Instanzen zu erstatten.