Auf die Beschwerde der Antragsteller wird Nr. 1 des Beschlusses des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. November 2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2010, durch den die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit von September bis November 2010 geregelt wurde, wird angeordnet.
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