LSG Hessen - Beschluss vom 16.06.2011
L 9 AS 658/10 B ER
Normen:
BGB § 242; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB III § 57 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 876
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 816/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anrechnung eines aufgrund eines sozialgerichtlichen Vergleichs gezahlten Gründungszuschusses als Einkommen

LSG Hessen, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen L 9 AS 658/10 B ER

DRsp Nr. 2011/11787

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anrechnung eines aufgrund eines sozialgerichtlichen Vergleichs gezahlten Gründungszuschusses als Einkommen

Sowohl hinsichtlich des Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III als auch des Überbrückungsgeldes nach § 57 SGB III ist Zweckidentität im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II anzunehmen, so dass derartige Leistungen ebenso wie der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen sind. Zum grundsätzlich anrechenbaren Einkommen zählen auch Sozialleistungen wie die Arbeitslosenhilfe oder das Insolvenzgeld. Unbeachtlich ist auch das Bestehen von Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Zuflusses der Sozialleistung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird Nr. 1 des Beschlusses des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. November 2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2010, durch den die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit von September bis November 2010 geregelt wurde, wird angeordnet.