Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 1. März 2011 - S
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
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