LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.03.2011
L 13 AS 82/11 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB X § 44; SGG § 86 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 58/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Befriedigung eines vergangenen Bedarfs

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 82/11 B ER

DRsp Nr. 2011/8408

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Befriedigung eines vergangenen Bedarfs

Die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs kann zulässigerweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in aller Regel nicht mit Erfolg durchgesetzt werden, weil das sozialgerichtliche Eilverfahren nur der Behebung einer aktuellen Notlage dienen soll. Lediglich dann, wenn der nicht erfolgte Ausgleich für die Vergangenheit noch in der Weise in die Zukunft hineinwirkt, dass durch die erfolgte Leistungsverpflichtung für die Vergangenheit erhebliche und schwerwiegende Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen, kommt ausnahmsweise wegen akuter Dringlichkeit die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers im einstweiligen Rechtschutzverfahren in Betracht, auch für einen vor der Antragstellung (bei Gericht) entstandenen vergangenen Bedarf Leistungen zu erbringen (hier: Übernahme der Heizkosten für die Beheizung eines Eigenheims von unangemessener Größe). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 1. März 2011 - S 45 AS 58/11 ER - aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.