LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.04.2011
L 5 AS 364/10 B ER
Normen:
SGB II § 16 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1; SGB II § 16d; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 90907/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Sanktionsbescheid; Absenkung des Leistungsanspruchs wegen Verstoßes gegen eine Eingliederungsvereinbarung; Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrags vom Einkommen bei Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 364/10 B ER

DRsp Nr. 2011/9577

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Sanktionsbescheid; Absenkung des Leistungsanspruchs wegen Verstoßes gegen eine Eingliederungsvereinbarung; Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrags vom Einkommen bei Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung

1. Eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 SGB II (Ein-Euro-Job) ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 115 ZPO. Die daraus erzielte Mehraufwandsentschädigung ist kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, sondern eine Sozialleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften.