I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26.06.2009 gegen den Eingliederungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.06.2009.
Dieses Begehren lehnte das Sozialgericht Landshut mit Beschluss vom 14.07.2009 ab. Auch wenn der Bf die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides anzweifle, ergäbe eine Interessenabwägung, dass der Bf zumutbar mit seinen Bedenken auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden könne. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe werde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
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