LSG Bayern - Beschluss vom 06.08.2009
L 7 AS 496/09 B ER
Normen:
SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 374/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Eingliederungsbescheides

LSG Bayern, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 496/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26708

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Eingliederungsbescheides

Nur schwerwiegende Gründe dürfen den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug eines Eingliederungsbescheides in eng begrenzten Ausnahmefällen außer Kraft setzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26.06.2009 gegen den Eingliederungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.06.2009.

Dieses Begehren lehnte das Sozialgericht Landshut mit Beschluss vom 14.07.2009 ab. Auch wenn der Bf die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides anzweifle, ergäbe eine Interessenabwägung, dass der Bf zumutbar mit seinen Bedenken auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden könne. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe werde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.