LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.04.2013
L 5 AS 89/12
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 6; SGB II § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3617/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 89/12

DRsp Nr. 2013/19303

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt

Zu den Anforderungen an einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (insbesondere: Zumutbarkeit von 3 Bewerbungen pro Monat mit Nachweispflicht, Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ist rechtswidrig, soweit er Regelungen für die Zeiten vor seiner Bekanntgabe trifft und damit Handlungspflichten des Leistungsberechtigten begründet.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 6; SGB II § 16 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Seit dem 24. Januar 2006 bezieht er von dem Beklagten mit Unterbrechungen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).