LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2010
L 3 AS 138/08
Normen:
SGB II § 19 S. 3; SGB II § 20; SGB II § 22; SGB II § 24; SGB II § 40 Abs. 2 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 945/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen L 3 AS 138/08

DRsp Nr. 2010/15029

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden

Ein Bescheid, der frühere Bewilligungsbescheide aufhebt und gewährte Leistungen nach dem SGB II zurückfordert, ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn erkennbar ist, für welchen Zeitraum in welcher Höhe welche Art von Leistungen aufgehoben bzw. zurückgefordert werden.

Sowohl aus einem Bewilligungsbescheid als auch aus einem Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid, der das Spiegelbild eines Bewilligungsbescheides darstellt, muss mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen, welche Art von Leistungen in welcher Höhe bewilligt bzw. in welcher Höhe die Gewährung welcher Leistung aufgehoben oder zurückgenommen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.01.2008 wird geändert. Der Bescheid vom 09.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 07.11.2007 werden aufgehoben, soweit die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.10.2006 aufgehoben und vom Kläger die Erstattung der auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen verlangt hat.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 19 S. 3; SGB II § 20; SGB II § 22;