LSG Chemnitz - Beschluss vom 03.11.2008
L 3 B 19/07 AS-ER
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1609; SGB II § 11 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; SGG § 86b Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2104/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Unterhaltszahlungen an ein verheiratetes volljähriges Kind vom Einkommen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen L 3 B 19/07 AS-ER

DRsp Nr. 2009/4611

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Unterhaltszahlungen an ein verheiratetes volljähriges Kind vom Einkommen

Auch wenn sie auf einem notariellen Schuldanerkenntnis beruhen sind Unterhaltsleistungen der Eltern an ein verheiratetes volljähriges Kind keine Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 5. Dezember 2006 abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers ab dem 21. November 2006 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 98,00 EUR, längstens bis zum 31. Mai 2006 bzw. bis zur Bestandskraft eines für diesen Zeitraum ergehenden Widerspruchsbescheides oder des rechtskräftigen Abschlusses eines eventuell folgenden Klageverfahrens, zu gewähren.

II. Über den Betrag von 98,00 EUR hinaus sowie über den 31. Mai 2006 hinaus wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 5. Dezember 2006 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens - in beiden Rechtszügen - zu zwei Zehnteln zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603;