Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2007 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 43,87 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
I
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005. Streitig ist zwischen den Beteiligten dabei, in welchem Umfang die ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährten Leistungen als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind.
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