BSG - Urteil vom 19.09.2008
B 14 AS 56/07 R
Normen:
AlgIIV § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 198/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung der Versicherungspauschale vom Einkommen ohne Nachweis

BSG, Urteil vom 19.09.2008 - Aktenzeichen B 14 AS 56/07 R

DRsp Nr. 2008/21729

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung der Versicherungspauschale vom Einkommen ohne Nachweis

Von jedem Einkommen des Hilfebedürftigen ist der Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro gem § 3 Nr. 1 AlgIIV für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, ohne einen Nachweis der tatsächlichen Zahlung solcher Beiträge abzusetzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. Juli 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AlgIIV § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Sprungrevision dagegen, dass sie vom Sozialgericht Detmold (SG) verurteilt worden ist, einen Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro vom Einkommen des Klägers abzusetzen, ohne dass der Kläger den Abschluss von Versicherungen und die Zahlung von Beiträgen nachzuweisen hätte.