LSG Niedersachsen - Beschluß vom 30.01.2006
L 9 AS 17/06 ER
Normen:
SGB II § 31 Abs. 4 § 31 Abs. 5 § 31 Abs. 6 ; SGB III § 144 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 753/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Absenkung der Leistung, vorläufiger Rechtsschutz

LSG Niedersachsen, Beschluß vom 30.01.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 17/06 ER

DRsp Nr. 2007/20276

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Absenkung der Leistung, vorläufiger Rechtsschutz

1. Wird in einem Bescheid eine Absenkung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 b, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II in Verbindung mit § 144 SGB III hinsichtlich ihres Beginns und ihres Endes festgesetzt, so ist vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu gewähren. Nur dann, wenn Leistungen für den Zeitraum der Absenkung weder bewilligt noch gezahlt worden sind, bedarf es des zusätzlichen Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG. 2. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II bedürfen Beginn und Ende der Absenkung weder einer konstitutiven Regelung, noch einer Feststellung durch Verwaltungsakt, weil sie sich abschließend aus dem Gesetz ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]