LSG Bayern - Beschluss vom 21.09.2016
L 11 AS 588/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 487/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitssuchendePrüfung der Rechtmäßigkeit der Direktzahlung von Kosten der Unterkunft an den Vermieter im Wege des einstweiligen RechtsschutzesErforderlichkeit der schriftlichen Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung

LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 588/16 B ER

DRsp Nr. 2017/720

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Direktzahlung von Kosten der Unterkunft an den Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Erforderlichkeit der schriftlichen Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist schriftlich zu begründen.

Hat eine Behörde hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides keinerlei schriftliche Begründung für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung und zur erforderlichen Ermessensausübung gegeben, fehlt es unabhängig von der evtl. Rechtmäßigkeit der der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde liegenden Regelung an formalen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.07.2016 - S 17 AS 487/16 ER - aufgehoben und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit der Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Vermieter.