Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.07.2016 - S
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit der Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Vermieter.
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