LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2015
L 9 AS 1583/14 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1; SGB II § 39 Nr. 3; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGB II §§ 16 ff.; SGB II §§ 16ff; SGB XII § 2 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UnbilligkeitsV;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 100 AS 13255/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - hier einer geminderten Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung; Ermessensausübung des Grundsicherungsträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen L 9 AS 1583/14 B ER

DRsp Nr. 2015/15398

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - hier einer geminderten Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung; Ermessensausübung des Grundsicherungsträgers

1. Ergibt die Abwägung, dass das private Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides überwiegt, ist die aufschiebende Wirkung in aller Regel anzuordnen. 2. Dies wiederum ist der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist und dies mit einer subjektiven Rechtsverletzung des Belasteten einhergeht, weil an der sofortigen Vollziehung eines mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Bescheides kein öffentliches Interesse besteht. 3. Der Senat geht davon aus, dass bereits die Entscheidung darüber, ob die in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannte Aufforderung an den Hilfebedürftigen ergeht, im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers steht.