LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.02.2008 L 7 AS 403/08 ER-B
Normen:
BAföG § 13 § 21 Abs. 3 Nr. 3 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 3 § 22 Abs. 7 § 7 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 9415/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Höhe des Zuschusses zu ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung an Auszubildende
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 403/08 ER-B - Aktenzeichen L 7 AS 403/08
DRsp Nr. 2008/8814
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Höhe des Zuschusses zu ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung an Auszubildende
Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses ist § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu entnehmen, dass er sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, die auf den Auszubildenden selbst entfallen und angemessen i.S. von Abs. 1 sind. Der Zuschuss wird aber nur in Höhe der ungedeckten Kosten gewährt. Einkommen und Vermögen sind daher zu berücksichtigen. Gedeckt ist der Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung jedenfalls in Höhe des Anteils, der in der BAföG -Leistung bereits für die Unterkunft enthalten sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 13 § 21 Abs. 3 Nr. 3 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 3 § 22 Abs. 7 § 7 Abs. 5 ;
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