SG Stade - Gerichtsbescheid vom 12.09.2005
S 8 AS 6/05
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 2 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Berücksichtigung von Vermögen, Angemessenheit eines Kraftfahrzeuges

SG Stade, Gerichtsbescheid vom 12.09.2005 - Aktenzeichen S 8 AS 6/05

DRsp Nr. 2008/9390

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Berücksichtigung von Vermögen, Angemessenheit eines Kraftfahrzeuges

Nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II sind für die Beurteilung der Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende maßgebend. Dies bedeutet, bezogen auf einen Pkw, dass nur ein Fahrzeug angemessen ist, das üblicherweise von Beziehern staatlicher Fürsorgeleistung gefahren wird. Dazu gehört ein Mittelklassewagen in Wert von etwa 14.400,- § nicht mehr. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 2 ;