LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2015
L 8 AL 4146/14
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 73;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 1086/14

Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX; Prüfung der Geeignetheit des Arbeitsplatzes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2015 - Aktenzeichen L 8 AL 4146/14

DRsp Nr. 2015/19491

Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX; Prüfung der Geeignetheit des Arbeitsplatzes

Alleine das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bedingt für sich alleine nicht die Ungeeignetheit eines Arbeitsplatzes, der durch eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX behalten oder erlangt werden soll. Vielmehr ist die Geeignetheit des Arbeitsplatzes von der Behörde und den Gerichten für den jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen (konkrete Betrachtungsweise vgl. BSG Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = [...]; Fortführung der Senatsrechtsprechung Urt. v. 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - [...]).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.08.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 73;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB IX hat.