Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Im Streit steht, ob die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des
Die 1959 in K., Bosnien und Herzegowina, geborene Klägerin kroatischer Volkszugehörigkeit ist kroatische Staatsangehörige. Sie übersiedelte im Jahr 1978 in die Bundesrepublik Deutschland und ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die 1980 geschlossene Ehe mit dem zehn Jahre älteren G. P. K. (G.K.) wurde, nach Trennung der Eheleute im Jahr 2002, 2005 geschieden. Am 10.12.2004 stellte die Klägerin beim Landratsamt B., Versorgungsamt - Außenstelle R. - (im Folgenden: Landratsamt), einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem
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