LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2013
L 6 VG 5497/11
Normen:
OEG § 1; StGB § 177 Abs. 1 in der Fassung vom 10.03.1987; StGB § 178 Abs. 1 in der Fassung vom 10.03.1987;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 2340/09

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung wegen sexueller Übergriffe in der Ehe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen L 6 VG 5497/11

DRsp Nr. 2013/20157

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung wegen sexueller Übergriffe in der Ehe

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1; StGB § 177 Abs. 1 in der Fassung vom 10.03.1987; StGB § 178 Abs. 1 in der Fassung vom 10.03.1987;

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) geworden ist.

Die 1959 in K., Bosnien und Herzegowina, geborene Klägerin kroatischer Volkszugehörigkeit ist kroatische Staatsangehörige. Sie übersiedelte im Jahr 1978 in die Bundesrepublik Deutschland und ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die 1980 geschlossene Ehe mit dem zehn Jahre älteren G. P. K. (G.K.) wurde, nach Trennung der Eheleute im Jahr 2002, 2005 geschieden. Am 10.12.2004 stellte die Klägerin beim Landratsamt B., Versorgungsamt - Außenstelle R. - (im Folgenden: Landratsamt), einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen sexueller Übergriffe von 1985 bis 1989 im Schlafzimmer. 1989 habe ihr Ehemann sexuelle Übergriffe an der Tochter versucht.