LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2013
L 6 VG 493/13 ER-B
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VG 141/13

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Zusammenhang mit einer vorläufigen Zwangsräumung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen L 6 VG 493/13 ER-B

DRsp Nr. 2013/20149

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Zusammenhang mit einer vorläufigen Zwangsräumung

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).