LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2022
L 13 VG 24/21
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 VG 12/20

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGAnforderungen an den Eintritt eines sogenannten Schockschadens bei Sekundäropfern

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen L 13 VG 24/21

DRsp Nr. 2023/1863

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Anforderungen an den Eintritt eines sogenannten Schockschadens bei Sekundäropfern

Die nach der Rechtsprechung des BSG auch bei Sekundäropfern erforderliche unmittelbare Schädigung erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente dergestalt, dass das Sekundäropfer durch Kenntnisnahme "davon" geschädigt worden ist – hier verneint für den Fall einer Nachricht über das plötzliche Verschwinden der Tochter und einer sich im Laufe der Zeit einstellenden Gewissheit über ihren gewaltsamen Tod.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.02.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) aufgrund eines sog. Schockschadens.