BSG - Urteil vom 17.04.2013
B 9 V 3/12 R
Normen:
BVG § 1 Abs. 3 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; StGB § 176; ZPO § 383;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VG 26/07
SG Lüneburg, vom 08.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VG 3/06

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit; Glaubhaftmachung

BSG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen B 9 V 3/12 R

DRsp Nr. 2013/16369

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit; Glaubhaftmachung

Soweit nach Maßgabe des § 15 S. 1 KOVVfG eine Glaubhaftmachung ausreicht, ist ein Glaubhaftigkeitsgutachten nicht ohne Weiteres geeignet, zur Entscheidungsfindung des Gerichts beizutragen. Will sich ein Gericht auch bei Anwendung des § 15 S. 1 KOVVfG eines aussagepsychologischen Gutachtens bedienen, so hat es den Sachverständigen mithin auf den insoweit geltenden Beweismaßstab hinzuweisen und mit ihm zu klären, ob er sein Gutachten nach den insoweit maßgebenden Kriterien erstatten kann. Dabei sind auch die Beweisfragen entsprechend zu fassen. Im Falle von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen lautet die übergeordnete psychologische Untersuchungsfragestellung: "Können die Angaben aus aussagepsychologischer Sicht als mit (sehr) hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert klassifiziert werden?" (hier zur Glaubhaftmachung eines sexuellen Missbrauchs in der Kindheit). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]