BSG - Urteil vom 28.04.2005
B 9a/9 VG 3/04 R
Normen:
BVG § 60 Abs. 1 ; OEG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 7 S. 1 § 1 Abs. 7 S. 3 § 10c S. 2 ; OEGÄndG 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VG 6/02
SG Hannover, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VG 97/96

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung für Ausländer

BSG, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen B 9a/9 VG 3/04 R

DRsp Nr. 2005/17923

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung für Ausländer

1. Einem vor dem 27.7.1993 wieder ausgereisten Angehörigen eines nichteuropäischen Staates, mit dem keine Gegenseitigkeit gewährleistet ist, sind Leistungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 und 6 OEG eegen einer Schädigung, die er in Deutschland nach dem In-Kraft-Treten des OEGÄndG 2 am 1.6.1990, aber vor dessen Verkündung am 27.7.1993 durch eine Gewalttat erlitten hat, nur dann zu gewähren, wenn sie binnen eines Jahres nach Verkündung des OEGÄndG 2 beantragt worden sind. 2. Die den Beginn der Versorgung regelnden Vorschriften in § 10c S. 2 OEG, § 60 Abs. 1 BVG haben für den Abfindungsanspruch nach § 1 Abs. 7 OEG keine Bedeutung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 60 Abs. 1 ; OEG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 7 S. 1 § 1 Abs. 7 S. 3 § 10c S. 2 ; OEGÄndG 2;

Gründe:

I

Streitig sind die Ansprüche eines in Tunesien lebenden Ausländers auf Erstattung von Heilbehandlungskosten sowie Gewährung von Beschädigtengrundrente, Abfindung und hilfsweise Härteausgleich nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).