I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1943 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (
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