LSG Bayern - Urteil vom 28.07.2009
L 15 VG 13/08
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 21/06

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; Differenzierung zwischen einer schädigungsbedingt bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und einer schädigungsunabhängig rezidivierenden depressiven Störung

LSG Bayern, Urteil vom 28.07.2009 - Aktenzeichen L 15 VG 13/08

DRsp Nr. 2009/28155

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; Differenzierung zwischen einer schädigungsbedingt bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und einer schädigungsunabhängig rezidivierenden depressiven Störung

Ein im Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz eingeholtes ärztliches Gutachten ist bei einer aus der Sicht des Schwerbehindertenrechts vorliegenden GdB von 40 schlüssig, wenn ein entschädigungspflichtiger GdS in rentenberechtigendem Grad nicht erreicht wird, da zwischen einer schädigungsbedingt bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und einer schädigungsunabhängig rezidivierenden depressiven Störung zu differenzieren ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand:

Die 1943 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetztes (BVG). Streitig ist zwischen den Parteien, ob die noch bestehenden seelischen Folgen des Vergewaltigungsversuches vom 15.11.1996 einen rentenberechtigenden Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bedingen.