LSG Bayern - Urteil vom 30.06.2009
L 15 VG 17/05
Normen:
KOVVfG § 15; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 31/03

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; Beweislast und Nachweis eines tätlichen Angriffs bei erheblich divergierender Sachverhaltsschilderung

LSG Bayern, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen L 15 VG 17/05

DRsp Nr. 2009/28149

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; Beweislast und Nachweis eines tätlichen Angriffs bei erheblich divergierender Sachverhaltsschilderung

Antragsteller sind im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts nach § 15 KOV-VFG ausreichend geschützt, wenn Unterlagen nicht beschafft oder Beweise nicht ausreichend beigebracht werden können. Bei widersprüchlichen Angaben ist keine weitere Beweiserleichterung zu Gunsten von Antragstellern anzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.04.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KOVVfG § 15; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3;

Tatbestand:

Die 1959 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer nach ihren Angaben am 11.12.1992 gegen sie verübten Gewalttat in B ...