I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1959 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (
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