BSG - Urteil vom 07.04.2011
B 9 VG 2/10 R
Normen:
BVG § 31; GewSchG § 1; GewSchG § 4; OEG § 1; StGB § 113; StGB § 121; StGB § 223; StGB § 238; StGB § 239; StGB § 240; StGB § 241;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1868
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 VG 2/06
SG Bremen, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VG 37/05

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Stalking)

BSG, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen B 9 VG 2/10 R

DRsp Nr. 2011/9856

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Stalking)

"Stalking" ist nicht generell als tätlicher Angriff iS des Opferentschädigungsgesetzes zu werten.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BVG § 31; GewSchG § 1; GewSchG § 4; OEG § 1; StGB § 113; StGB § 121; StGB § 223; StGB § 238; StGB § 239; StGB § 240; StGB § 241;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Feststellungen von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der gesundheitlichen Folgen von Nachstellungen (sog "Stalking").

Die 1950 geborene Klägerin hat zwei erwachsene Kinder, ist von Beruf Sozialpädagogin und war als Nachtwache in einer Wohnstätte für behinderte Menschen in B. beschäftigt. Seit Mai 2001 lebte sie in einer Beziehung mit dem 1960 geborenen H. (im Folgenden: H.). Die Beziehung mit H. entwickelte sich konfliktreich, so dass die Klägerin sie bereits ab Oktober 2001 wieder zu beenden versuchte.