LSG Bayern - Urteil vom 28.07.2009
L 15 VG 6/06
Normen:
BVG § 30 Abs. 2; OEG § 1 Abs. 1; OEG § 10a;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VG 6/02

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei posttraumatischer Belastungsstörung mit Vorschädigung; besondere berufliche Betroffenheit nach Geburt eines Kindes aus Vergewaltigungshandlung

LSG Bayern, Urteil vom 28.07.2009 - Aktenzeichen L 15 VG 6/06

DRsp Nr. 2009/28156

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei posttraumatischer Belastungsstörung mit Vorschädigung; besondere berufliche Betroffenheit nach Geburt eines Kindes aus Vergewaltigungshandlung

1. Ein Anspruch auf Opferentschädigung besteht für eine Frau, die im Jahr 1974 von ihrem gewalttätigen Lebenspartner schwer misshandelt und wiederholt vergewaltigt worden ist unabhängig davon, dass sie schädigungsunabhängig sowohl in der Kindheit als auch nach der Trennung von dem gewalttätigen Lebenspartner weitere Schicksalsschläge hinnehmen musste, die sich vor allem neben der entschädigungspflichtigen posttraumatischen Belastungsstörung auf nervenfachärztlichem Gebiet manifestiert haben. 2. Es liegt eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs. 2 BVG vor, wenn aus den Vergewaltigungshandlungen ein Kind hervorgegangen ist und deswegen keine berufliche Ausbildung mehr erfolgen konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]