Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20.10.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 23.5.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz festzustellen und eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 ab dem 1.2.2005 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
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