LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.03.2010
L 12 VG 2/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 1; StGB § 238;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VG 37/05

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Nachstellungen durch Stalker

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen L 12 VG 2/06

DRsp Nr. 2011/3345

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Nachstellungen durch Stalker

Die opferentschädigungsrechtliche Rechtsprechung, aber auch die Rechtsentwicklungen im Bereich des Gewaltschutzgesetzes und des Strafgesetzbuches lassen es geboten erscheinen, auch "gewaltlose" Nachstellungen jedenfalls dann als (insgesamt) "tätlichen Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG zu werten, wenn sie (nunmehr) den Tatbestand der Nachstellung im Sinne von § 238 Abs. 1 StGB verwirklichen würden, sich zumindest mit bedingtem Vorsatz auch gegen die gesundheitliche Integrität des Opfers richten und auch mit körperlichen Übergriffen oder sonstigen (auch berührungslosen) Zwangswirkungen durch physische Präsenz des Nachstellers verbunden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] _

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20.10.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 23.5.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz festzustellen und eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 ab dem 1.2.2005 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: