LSG Bayern - Beschluss vom 04.05.2009
L 15 VG 13/09 B PKH
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 25/08

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei nachbarschaftlichem Fehlverhalten; Erfolgsaussicht für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen L 15 VG 13/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/15903

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei nachbarschaftlichem Fehlverhalten; Erfolgsaussicht für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Für ein Klageverfahren auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn von der Klägerseite selbst vorgetragen wird, man habe wegen nachbarschaftlichem Fehlverhalten bzw. nachbarschaftlichen Schikanemaßnahmen keine Verletzungen hinnehmen müssen und sei auch nicht beim Arzt gewesen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.03.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.03.2009 - S 30 VG 25/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I. Die 1934 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).