LSG Hessen - Urteil vom 15.02.2006
L 4 VG 14/04
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 1890/01

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Mitverursachung und leichtfertiger Selbstgefährdung, Beweislast

LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen L 4 VG 14/04

DRsp Nr. 2007/20216

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Mitverursachung und leichtfertiger Selbstgefährdung, Beweislast

1. Kehrt ein Opfer zu später Stunde an den Ort einer vor ca einer halben Stunde abgeschlossenen, ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände ausgetragenen Wirtshausschlägerei, an der es selbst straflos beteiligt war, zurück, ohne die Schlägerei fortsetzen zu wollen oder die Gefährlichkeit des unverhofft mit einem Messer auftretenden Schädigers zu kennen, so ist die Opferentschädigung nicht wegen leichtfertiger Selbstgefährdung zu versagen. 2. Die Gewährung einer Entschädigung ist nicht aus im Verhalten des Opfers liegenden anderen Gründen unbillig, wenn zwischen Opfer und Täter keine, über das unmittelbare Tatgeschehen hinausgehenden, Beziehungen bestanden, aus denen sich typischerweise Gefährdungen ergeben.