LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2012
L 13 VG 68/11
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VG 9/11

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Mitverursachung einer nächtlichen Schlägerei vor einer Diskothek

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen L 13 VG 68/11

DRsp Nr. 2012/7892

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Mitverursachung einer nächtlichen Schlägerei vor einer Diskothek

1. Wer sich nachts vor einer Diskothek mit einem aggressiven Unbekannten auf eine Schlägerei einlässt, gefährdet sich leichtfertig selbst und kann deshalb wegen der bei der Schlägerei erlittenen Verletzungen keine Leistungen der Opferentschädigung verlangen, weil er die Schädigung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 OEG mit verursacht hat. 2. Schlägt der Täter das Opfer bewusstlos und unterbricht seinen Angriff nur kurz, ohne den Tatort zu verlassen, schließt dies eine Mitverursachung danach erlittener Schädigungen durch das Opfer nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung wegen der vom Kläger bei einer Schlägerei erlittenen Verletzungen.

Der am 00.00.1977 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt seit dem 12.12.2006 über eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Aufenthaltsgesetz.