Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung wegen der vom Kläger bei einer Schlägerei erlittenen Verletzungen.
Der am 00.00.1977 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt seit dem 12.12.2006 über eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Aufenthaltsgesetz.
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