BSG - Urteil vom 08.11.2007
B 9/9a VG 2/06 R
Normen:
BGB § 828 Abs. 2 ; BVG § 36 Abs. 3 § 9 Nr. 4 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 19 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VG 9/04
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 31/00

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei einem vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff eines Kindes

BSG, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen B 9/9a VG 2/06 R

DRsp Nr. 2008/1032

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei einem vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff eines Kindes

1. Grundsätzlich kann auch ein erst 4 1/2 jähriges Kind Täter eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG kann sein.2. Feindseilig im Sinne des OEG handelt bereits, wer objektiv gegen das Strafgesetz verstößt, indem er den Körper eines anderen verletzt. Ist der Täter unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen, so ist seine Schuldfähigkeit betroffen, die im Rahmen des OEG unerheblich ist.3. Zwar kann die mangelnde Fähigkeit zur oder der Verlust der Impulskontrolle den Täter möglicherweise schuldunfähig machen. Ein Handeln mit natürlichem Vorsatz ist jedoch nicht ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 828 Abs. 2 ; BVG § 36 Abs. 3 § 9 Nr. 4 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 19 ;

Gründe:

I. Die Kläger begehren im Revisionsverfahren nur noch Bestattungsgeld nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Sie sind die Eltern des am 23.9.1991 geborenen und im Alter von 5 1/2 Jahren verstorbenen F. Dieser spielte am 19.2.1997 mit dem damals 4 1/2-jährigen Y. am Hochwasser führenden Fluss Nette. Dabei fiel er in den Fluss und ertrank.