BSG - Urteil vom 08.11.2007
B 9/9a VG 3/06 R
Normen:
BGB § 828 Abs. 2 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 19 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VG 8/05
SG Hildesheim, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 29/00

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Angriff eines Kindes, Schuldfähigkeit und mangelnde Einsichtsfähigkeit

BSG, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen B 9/9a VG 3/06 R

DRsp Nr. 2008/5132

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Angriff eines Kindes, Schuldfähigkeit und mangelnde Einsichtsfähigkeit

1. Das OEG kennt keine starre Altersgrenze. Es billigt Versorgung auch demjenigen zu, der durch den Angriff eines noch nicht 14-jährigen und damit nach strafrechtlichen Maßstäben schuldunfähigen Kindes geschädigt wird, und versagt sie prinzipiell ebenso wenig dem Opfer eines noch nicht 7-jährigen "Täters", der zivilrechtlich für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist. 2. Feindselig handelt bereits, wer objektiv gegen das Strafgesetz verstößt, indem er den Körper eines anderen verletzt. Die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, betrifft die Schuldfähigkeit des Täters, auf die es im Rahmen des § 1 OEG nicht ankommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 828 Abs. 2 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 19 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz [OEG]) iVm dem Bundesversorgungsgesetz.

Sie ist die Mutter des 1991 geborenen und im Alter von 5 1/2 Jahren verstorbenen F. Dieser spielte am 19.2.1997 mit dem damals 4 1/2-jährigen Y. am Hochwasser führenden Fluss Nette. Dabei fiel er in den Fluss und ertrank. Seine Leiche wurde erst Wochen später gefunden.