LSG Bayern - Urteil vom 20.02.2013
L 1 R 304/11
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 2014
NZS 2013, 511
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 890/08

Anspruch auf Gewährung von Witwenrente; Vermutung einer Versorgungsehe

LSG Bayern, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen L 1 R 304/11

DRsp Nr. 2013/8061

Anspruch auf Gewährung von Witwenrente; Vermutung einer Versorgungsehe

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.

Die 1961 geborene Klägerin schloss am 20. März 2007 die Ehe mit dem 1946 geborenen Versicherten. Der Versicherte bezog seit April 1997 insbesondere aufgrund eines Zustands nach Herzinfarkt mit Herzkranzgefäßerkrankung und eingeschränkter Herzleistungsbreite, einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine, degenerativen Wirbelsäulensyndromen und Gelenkverschleißerscheinungen an Knie und Hüfte beidseits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Versicherte ist am am 6. April 2007 in K., Tschechien, verstorben.