LSG Hamburg - Urteil vom 09.03.2022
L 2 U 38/21
Normen:
SGG § 66 Abs. 2; SGG § 87; SGG § 88 Abs. 1; SGG § 96; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3;

Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung als vorläufige LeistungKeine Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Umstellung einer Untätigkeitsklage auf eine FortsetzungsfeststellungsklageZulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren

LSG Hamburg, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen L 2 U 38/21

DRsp Nr. 2022/15756

Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung als vorläufige Leistung Keine Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Umstellung einer Untätigkeitsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren

1. Die Umstellung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 SGG ist gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG keine Klageänderung. § 131 Abs. 1 SGG ist auch dann anzuwenden, wenn sich eine Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts erledigt.2. Hat der Kläger mit seinem Berufungsschriftsatz neue Anträge gestellt, so stellt diese Umstellung der Klage eine Klageänderung dar, die auch im Berufungsverfahren noch erfolgen kann. Ihre Zulässigkeit misst sich an § 99 Abs. 1 und 2 SGG.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 66 Abs. 2; SGG § 87; SGG § 88 Abs. 1; SGG § 96; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger von der Beklagten vorläufige Leistungen beanspruchen kann.