Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Übergangsleistungen.
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