LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.01.2009
L 31 U 439/08
Normen:
BKV § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 12/06

Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen; Ursachenzusammenhang zwischen drohender Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen L 31 U 439/08

DRsp Nr. 2009/4730

Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen; Ursachenzusammenhang zwischen drohender Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes

Neben dem Bestehen einer konkret individuellen Gefahr als erster Voraussetzung ist als Zweitvoraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld nach § 3 BKV die Einstellung der „gefährdenden Tätigkeit“ erforderlich. Des Weiteren ist ein doppelter Kausalzusammenhang Voraussetzung: Es muss ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang einerseits zwischen der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung und der Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile bestehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Übergangsleistungen.