LSG Bayern - Entscheidung vom 07.05.2014
L 13 R 202/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 3094/11

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen trotz eines Leistungsvermögens von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Bayern, Entscheidung vom 07.05.2014 - Aktenzeichen L 13 R 202/13

DRsp Nr. 2014/10831

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen trotz eines Leistungsvermögens von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im April 1967 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von September 1982 bis Juli 1984 eine Ausbildung zum Energieanlagentechniker absolviert, jedoch nicht abgeschlossen. Er war im Anschluss daran bis 1992 als Fliesenleger und Arbeiter im Trockenbau versicherungspflichtig beschäftigt. Von 2000 bis 2006 betreute er sozialversicherungspflichtig eine behinderte Frau 3 Stunden pro Tag an 13 Tagen im Monat. Bis April 2011 verrichtete der Kläger diese Tätigkeit noch auf 400.- Euro-Basis. Seitdem ist er arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld II, wobei er nach wie vor stundenweise die Pflegetätigkeit im Privathaushalt verrichtet.