LSG Bayern - Urteil vom 19.02.2015
L 13 R 600/14
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 408/11

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines Verkäufers im sog. Mehrstufenschema

LSG Bayern, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen L 13 R 600/14

DRsp Nr. 2015/7359

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines Verkäufers im sog. Mehrstufenschema

1. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. 2. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. 3. Zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit auch zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten hat das BSG ein Stufenschema zunächst für Arbeiter, dann jedoch auch für Angestellte ein Mehrstufenschema entwickelt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.