LSG Bayern - Urteil vom 23.10.2013
L 13 R 32/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 546/09

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Einschränkung der Wegefähigkeit; Notwendigkeit eines objektiven Befundes

LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen L 13 R 32/11

DRsp Nr. 2014/6184

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Einschränkung der Wegefähigkeit; Notwendigkeit eines objektiven Befundes

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1954 geborene Kläger hat am 14. Juli 1972 die Prüfung zum Kfz-Mechaniker erfolgreich abgelegt. Im erlernten Beruf war er jedoch nie tätig. Vielmehr war er von 1972 bis 1974 als Kranfahrer, anschließend bis zu einem im Oktober 1979 erlittenen Arbeitsunfall als LKW-Fahrer, ab April 1980 bis April 1986 als Busfahrer, dann bis zu einem im Jahr 1990 erfolgten Verkauf der Firma des Arbeitgebers erneut als LKW-Fahrer, anschließend bis 1993 als Maschinenführer und zuletzt ab September 1997 bis April 1998 als Busfahrer im Linienverkehr versicherungspflichtig beschäftigt.