Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger hat am 14. Juli 1972 die Prüfung zum Kfz-Mechaniker erfolgreich abgelegt. Im erlernten Beruf war er jedoch nie tätig. Vielmehr war er von 1972 bis 1974 als Kranfahrer, anschließend bis zu einem im Oktober 1979 erlittenen Arbeitsunfall als LKW-Fahrer, ab April 1980 bis April 1986 als Busfahrer, dann bis zu einem im Jahr 1990 erfolgten Verkauf der Firma des Arbeitgebers erneut als LKW-Fahrer, anschließend bis 1993 als Maschinenführer und zuletzt ab September 1997 bis April 1998 als Busfahrer im Linienverkehr versicherungspflichtig beschäftigt.
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