VGH Bayern - Beschluss vom 08.02.2010
22 B 09.2171
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 08.651

Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) i.R.d. Zumutbarkeit einer Verwertung von Grundbesitz durch Beleihung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 22 B 09.2171

DRsp Nr. 2010/3975

Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) i.R.d. Zumutbarkeit einer Verwertung von Grundbesitz durch Beleihung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat (§ 166 VwGO i.V. mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte (vgl. § 166 VwGO i.V. mit § 114 Satz 1 ZPO). Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO obliegt es dem Kläger, neben dem Einkommen auch sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm das zumutbar ist; ob es der Partei zumutbar ist, die Kosten der Prozessführung aus dem verwertbaren Vermögen aufzubringen, ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 90 SGB XII (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO).