OVG Sachsen - Beschluss vom 28.01.2010
1 D 235/09
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 121; VwGO § 166; BAföG § 1; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 4; BAföG § 9; SchulG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 43/09

Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an einer Abendrealschule

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 1 D 235/09

DRsp Nr. 2010/4502

Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an einer Abendrealschule

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. November 2009 - 5 K 43/09 - geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt gewährt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 121; VwGO § 166; BAföG § 1; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 4; BAföG § 9; SchulG § 14 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag und gemäß § 121 ZPO unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.