LSG Bayern - Beschluss vom 21.04.2016
L 11 AS 174/16 B PKH
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 11a; SGB II § 11b; SGG § 172; SGG § 173; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 13.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 20/15

Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Rechtsstreit um einen Überprüfungsantrag zur Anrechnung von Einkommen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 174/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/8776

Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Rechtsstreit um einen Überprüfungsantrag zur Anrechnung von Einkommen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (hier im Rechtsstreit um einen Überprüfungsantrag zur Anrechnung von Einkommen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II). »Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht.«

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.02.2016 - S 15 AS 20/15 - aufgehoben und dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.