LSG Bayern - Urteil vom 29.09.2015
L 15 VK 7/11
Normen:
BVG § 35; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 191; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 V 5/08

Anspruch auf Gewährung von Pflegezulage nach § 35 BundesversorgungsgesetzZulässigkeit eines Vertagungsantrags eines unvertretenen Klägers, Auslegung von Prozesserklärungen und Bestimmung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen L 15 VK 7/11

DRsp Nr. 2015/20619

Anspruch auf Gewährung von Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz Zulässigkeit eines Vertagungsantrags eines unvertretenen Klägers, Auslegung von Prozesserklärungen und Bestimmung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zum Vertagungsantrag eines unvertretenen Klägers. 2. Auslegungsmaßstab eines Bescheids und von Prozesserklärungen. 3. Der Streitgegenstand ist die Schnittmenge von bescheidsmäßig getroffenen Regelungen einerseits und dem prozessualen Begehren eines Klägers andererseits. 4. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage gem. § 35 Abs. 1 BVG.

1. Ein Vertagungsantrag ist nicht ausreichend begründet, wenn ihm nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob die Klägerin diesen Antrag darauf stützt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, ob sie damit die fehlende Anordnung des persönlichen Erscheinens beanstanden will oder ob sie eine Terminsverlegung begehrt, um sich noch anwaltlichen Rat einzuholen.