LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2019
L 6 AS 118/19 B ER, L 6 AS 119/19 B
Normen:
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis Nr. 5; SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 5387/18

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei Sicherstellung des Existenzminimums durch die zur Verfügung gestellten Mittel

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 118/19 B ER, L 6 AS 119/19 B

DRsp Nr. 2019/7190

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei Sicherstellung des Existenzminimums durch die zur Verfügung gestellten Mittel

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.2019 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis Nr. 5; SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft.