Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.2019 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft.
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