LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2013
L 2 P 18/13 B ER
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; SGB XI § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 12/13

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II in der sozialen Pflegeversicherung ab einem zurückliegenden Zeitpunkt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2013 - Aktenzeichen L 2 P 18/13 B ER

DRsp Nr. 2013/14270

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II in der sozialen Pflegeversicherung ab einem zurückliegenden Zeitpunkt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs und eines -grundes bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 2. Zur Frage der Bestellung eines besonderen Vertreters. 3. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt liegt kein Anordnungsanspruch und –grund vor, wenn zwar zum einen ein weiterer Anstieg des zeitlichen Hilfebedarfs in der Grundpflege denkbar ist, zum anderen aber keine medizinischen Belege für einen relevanten Anstieg der Pflegebedürftigkeit in den Bereichen der Grundpflege seit diesem Zeitpunkt vorliegen.