Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über die Aufhebung und Erstattung der bewilligten Leistungen für den Zeitraum Juli bis September 2012 wegen des Zuflusses einer Rückerstattung von Beiträgen seitens der Barmer GEK.
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