LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.01.2015
L 2 AS 622/14 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 28 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 4888/14

Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Lernförderung nach dem SGB II für Legastheniker

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 622/14 B ER

DRsp Nr. 2015/17554

Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Lernförderung nach dem SGB II für Legastheniker

Das Training für Legastheniker ist Lernförderung iSv § 28 Abs 5 SGB II. Solange und soweit diese Leistung von anderer Seite nicht gewährt wird, gehört sie zu dem Leistungssystem des SGB II, weil ein Kind nicht von Lebenschancen ausgeschlossen werden darf.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. November 2014 wird abgeändert und der Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die durch die Teilnahme des Antragstellers an der außerschulischen Lernförderung (90 Minuten wöchentlich im Einzelunterricht) bei der Logopädin Frau v. M. entstehenden monatlichen Kosten i. H. v. 200,00 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 28 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Lernförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).