Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 20.11.2003 bis 15.02.2004 streitig.
Der am 17.04.1962 geborene Kläger war ab dem 20.10.2003 als Fahrer für die Fa. K. S. GmbH & Co. KG (S KG), einen Speditionsbetrieb, - zeitlich befristet bis zum 31.12.2004 - beschäftigt (Beschäftigungsvertrag vom 20.10.2003). Vertraglich war hierfür ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 1.850,- EUR zzgl. Spesen i.H.v. 20,- EUR pro Arbeitstag vereinbart. Unter dem 14.01.2004 kündigte die S KG das Arbeitsverhältnis zum 15.02.2004. Die hiergegen vom Kläger zum Arbeitsgericht S. (ArbG) erhobene Kündigungsschutzklage - 28 Ca 512/04 - endete nach einer Klagerücknahme.
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